Verbindlich ist, was konkret ausgehandelt wurde. Im Prinzip reichen da auch mündliche Absprachen, aber wenn die Gewichtsangaben nicht schriftlich fixiert waren, dann sehe ich rein rechtlich wenig Handhabe für eine Reklamation. Im Grundsatz kann ich die Position des Händlers verstehen, wenn der sagt: "Wenn die Gewichtsangaben derart relevant waren, dann hätten die bei Vertragsabschluss fixiert werden müssen". Und ich nehme ihm auch ab, dass je nach Gesprächsverlauf die Gewichtsangabe auf eine mittlere Rahmengröße bezogen war und die Pulverung nicht bei der Angabe des Händlers enthalten war. Kurz: Ich wäre vorsichtig eine vorsätzliche Täuschung durch den Händler zu unterstellen.
Eine konkrete Handlungsempfehlung für dich habe ich daher nicht - aber grundsätzlich nehme ich als Fazit mit, dass gerade bei so individuellen Dingen wie einem Radaufbau oder einem Maßrahmen alle relevanten Vertragsdetails im Vorfeld schriftlich fixiert gehören - schon im Interesse beider Vertragsparteien.