Dies ist durch §45 StVO abgedeckt und letztlich durch die von den KfZ ausgehende Gefahr begründbar. Von Radfahrer dürfte in den seltensten Fällen eine Gefahr ausgehen, aus der sich eine (Voll-)Sperrung für Radfahrer ableiten lässt.
Komm wir grillen Opa. Es gibt Koch und Suppenfleisch! Satzzeichen können Leben retten.