Einzelne Straßen dürfen für Radfahrer nur unter besonderen Umständen gesperrt werden (weil es sich z.B. um eine Kraftfahrstraße oder Autobahn handelt) und es muss dabei eine Umfahrungsalternative geben. Ist dies nicht möglich, muss man Alternativen prüfen, bis hin zu ggf. nötigen Tempobeschränkungen oder provisorischen Bauten zur Baustellenumfahrung.
Ich kann mit dieser Anspruchshaltung nichts anfangen.
Das ist keine Anspruchshaltung, sondern soweit mir bekannt Kerngedanke unserer Straßenverkehrsordnung. Sie beinhaltet die Regelungen für
alle Verkehrsteilnehmer. Beschränkungen des Verkehrs sind zwar möglich, aber nur unter sehr speziellen Umständen für spezielle Antriebsarten. Konkret geht es um $45 Abs. (9) StVO. Da ist allgemein von Verkehr die Rede, nicht von motorisierter Verkehr! Nichtmotorisierter Verkehr war bei der Formulierung druchaus im Blick, wie die Ergänzungen (bzw. Ausnahmen) zu Satz 3 zeigen.
Bei dem Rest gehe ich ja größtenteils mit und frage mich, was das konkret mit dem Sachverhalt zu tun hat?
Und auch mit der Busshuttle-Lösung kann ich sehr gut leben (auch wenn dieser "erzwungene Fahrzeugwechsel" formal wohl auch nicht ganz zu §45(9) passt). Nur sehe ich eben aus ordnungspolitischer Sicht nicht ein, warum die Radfahrer die Kosten tragen sollen. Die Sperrung für Radfahrer wird nicht wegen der spezifischen Unzulänglichkeiten der Radfahrer nötig (wie z.B. das LkW-Verbot auf der A1-Brücke bei Leverkusen), sondern weil man dem MIV ein schnelleres Fortkommen ermöglichen will.
Das mit der Schöllenen sehe ich übrigens auch nicht wirklich ein (und habe zumindest hier darüber mein Missfallen auch schon kund getan), aber wenn, dann bringe ich meine Energie an Stellen ein, wo es mich auch direkt betrifft. In der Schweiz war ich zu Zeiten der Bauarbeiten nicht. Außerdem kenne ich die genauen Rechtsvorgaben in der Schweiz nicht. Ich will nur sagen, dass ein kostenpflichtiger Zwangsbusshuttle in Deutschland an einer Straßenbaustelle wohl rechtlich nicht machbar wäre.