Die Sache mit dem Hausmeister ist durchaus richtig.
dass ein Hausmeister mal verurteilt wurde, weil er ein Geländer in einem Treppenhaus nicht sofort sicherte,
Der Hausmeister hatte nämlich eine "Verkehrssicherungspflicht", darauf beruhte seine Haftung.
Eine solche Pflicht gibt es aber bei einem schlichten Abstellen eines Fahrrades nicht. Es gibt auch keine Verpflichtung, ein Fahrrad außerhalb der Benutzung immer verkehrstauglich zu halten. Somit fehlt es an einer Haftungsgrundlage.
An eine Haftung des "Bremsklotzentferners" könnte aber dann gedacht werden, wenn er sein präpariertes Fahrrad in der Nähe von Kindern abstellt, bei denen er damit rechnen muß, daß sie unerlaubt mit dem Rad fahren.
Wolfrad