Grundlage ist der §22, Absatz 2 StVO - und dort lese ich nichts von der "objektiven Verwendungsmöglichkeit".
Du solltest wohl besser die Begründung des OLG Karlsruhe und dessen verlinkten Gesetze und Verordnungen lesen.
Ist das frei zugänglich? Ich habe nur Sekundärquellen gefunden.
Ich kenne die konkrete Werbung des Verurteilten nicht. Wenn da ein Bild mit einem offensichtlichen Freizeitrad und der Funzel drauf war, dann rechtfertigt der §22 (2) wohl das Verkaufsverbot. Denn es ist ja Anliegen dieses Paragraphen die Sicherheit des (deutschen) Verkehrs zu schützen. In den Sekundärquellen hieß es, die Werbung hätte auf die Verwendung an einem Fahrrad
im Straßenverkehr abgezielt.
Was mir einfach nicht in den Kopf will, dass der Verkauf von Scheinwerfern verboten sein sollte, die überhaupt nicht im Bereich der StVO eingesetzt werden sollen. Denn wenn man die Logik umdreht, dann dürfte man legal keinen brauchbaren Scheinwerfer für eine Dirtjump-Anlage, MTB-Rennstrecke, etc. erwerben können. Auch Reiseradler, die z.B. eine Tour durch Patagonien planten, dürften dann in Deutschland Scheinwerfer für ihre Räder nicht legal erwerben, die aber in Patagonien dann zulässig wären.