In Antwort auf: ro-77654
Hast du vom Unfallverursacher einen Beleg, dass er den Unfall und Schaden gemeldet hat?

Der Unfall ist ja von der Polizei aufgenommen worden, davon müsste ja Unterlagen existieren, mit denen man sich an die gegnerische Versicherung wenden kann.

Man sollte in Frankreich immer einen europäischen Unfallbericht dabei haben und bei einem Unfall ausfüllen, denn die Polizei/Gendarmerie kommt grundsätzlich nur bei Personenschaden. Der Versicherungsnachweis steckt an der Windschutzscheibe und ermöglicht, die Versicherungsdaten des Fahrzeugs zu überprüfen.

Ist eine ärztlich Behandlung vor Ort oder gar ein Krankenhausaufenthalt erforderlich, dann sollte man als gesetzlich Versicherter versuchen, die Kosten über die europäischen Krankenversicherungskarte direkt vor Ort abzuwickeln. Das ist recht umständlich und komplex, aber auf der Seite des CLEISS sehr detailliert beschrieben. Im Prinzip gilt: bei Krankenhausbehandlung rechnet das KH direkt mit der Kasse ab und man bezahlt nur die Selbstbeteiligung (20 -30 %) an das KH. Beim Arzt und Apotheker bezahlt man die vollen Kosten und muss anschließend die Erstattung bei der Krankenkasse (Caisse primaire d'assurance maladie) beantragen. Auch hier werden nur 70 bis 80% erstattet. Eine Rückerstattung nach Rückkehr durch die deutsche Kasse ist in der Regel auch möglich. Eine Auslands-KV empfiehlt sich also auch bei Kurzaufenthalten, und sei es nur um die Selbstbeteiligung erstattet zu bekommen.

Grüße
Rainer